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   OLG Brandenburg, 12.09.2006 - 10 UF 96/06   

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https://dejure.org/2006,11568
OLG Brandenburg, 12.09.2006 - 10 UF 96/06 (https://dejure.org/2006,11568)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.09.2006 - 10 UF 96/06 (https://dejure.org/2006,11568)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12. September 2006 - 10 UF 96/06 (https://dejure.org/2006,11568)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 318; ZPO §§ 323, 794 Abs. 1 Nr. 1
    Abänderung eines Unterhaltsvergleichs bei wesentlicher Veränderung der Einkommensverhältnisse nach Maßgabe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, wenn der Vergleich die Vergleichsgrundlagen nicht erkennen lässt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine Abänderung von tituliertem nachehelichen Unterhalt; Anforderungen an die Feststellung des Wegfalls einer Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt ; Voraussetzungen für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit eines zum Unterhalt ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FuR 2006, 523
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.05.2001 - XII ZR 62/99

    Abweisung eines im Wege der Leistungsklage geltend gemachten Unterhaltsbegehrens

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.09.2006 - 10 UF 96/06
    Haben sich diese Grundlagen allerdings so tief greifend geändert, dass dem Parteiwillen für die vorzunehmende Änderung kein hinreichender Anhaltspunkt mehr zu entnehmen ist, kann in Betracht kommen, die Abänderung ausnahmsweise ohne fortwirkende Bindung an die (unbrauchbar gewordenen) Grundlagen des abzuändernden Vergleichs vorzunehmen und - im Fall einer Unterhaltsregelung - den Unterhalt wie bei einer Erstfestsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften zu bemessen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2001, 1140/1142).

    Dann setzt sich der eheprägende Wohnvorteil an dem gemeinsamen Haus gegebenenfalls in dem Vorteil fort, welcher ein Ehepartner aus dem mietfreien Wohnen in seinem neuen Eigenheim zieht (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2001, 1140/1142).

  • BGH, 15.03.2006 - XII ZR 30/04

    Umfang des Selbstbehalts beim Trennungsunterhalt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.09.2006 - 10 UF 96/06
    Der der Klägerin gegenüber dem Beklagten zustehende Mindestselbstbehalt, der im Regelfall in der Mitte zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt angesetzt werden kann (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2006, 683/684), bleibt bei einer entsprechenden Unterhaltspflicht gewahrt.
  • BGH, 14.12.1994 - XII ZR 180/93

    Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten bei langjährigem Zusammenleben

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.09.2006 - 10 UF 96/06
    Denn der danach geschuldete Unterhalt ist bereits unter Einschluss der mit einem Zusammenleben in einer Haushaltsgemeinschaft (während der Ehe) verbundenen Vorteile bemessen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1995, 344/346).
  • OLG Düsseldorf, 06.12.2007 - 7 UF 137/07

    Unterhaltsverpflichtung: Abänderbarkeit eines ohne Grundlagen geschlossenen

    Der Verweis des Klägers auf eine Entscheidung des OLG Brandenburg (Urteil vom 12.09.2006 Az. 10 UF 96/06) kann unter diesen Voraussetzungen nicht erfolgreich sein, weil auch das dortige Gericht zutreffend auf den ausschlaggebenden Parteiwillen zurückgreift und eine Neuberechnung ohne Bindungswirkung auch nur dann für richtig und notwendig hält, wenn sich der Parteiwille - im Gegensatz zum hier zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt - nicht feststellen lässt.
  • OLG Brandenburg, 25.10.2010 - 9 UF 78/10

    Kindesunterhalt: Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens des

    Insbesondere hinsichtlich der Lebensversicherung ist zudem zu beachten, dass der Antragsgegner angesichts des Mindestunterhalts, den er zugunsten der Tochter zu sichern hat, zu einer solchen Vermögensbildung auch nicht unter Beachtung der Rechtsprechung zur sogenannten ergänzenden Altersvorsorge berechtigt ist (Brandenburgisches OLG, FuR 2006, 523; FamRZ 2006, 1396, 1398; OLG Stuttgart, FamRZ 2006, 1850; Borth, FPR 2004, 549, 552).
  • VG Kassel, 08.09.2009 - 7 K 549/06

    Unterhaltsbeitrag

    Die Anpassung an geänderte Umstände muss daher nach Möglichkeit unter Wahrung der dem Parteiwillen entsprechenden Grundlagen geschehen, wobei es sich im Einzelfall aus dem Parteiwillen auch ergeben kann, dass eine Anpassung an veränderte Umstände gänzlich ausgeschlossen sein sollte (vgl. zur Abänderung von Unterhaltsvereinbarungen infolge veränderter Umstände u. a. OLG Düsseldorf, U.v. 06.12.2007 - 7 UF 137/07 - FamRZ 2008, S. 1002 ff.; OLG Zweibrücken U.v. 07.08.2007 - 5 UF 163/06 - FamRZ 2007, S. 1998; U.v. 04.05.2007 - 2 UF 103/06 - FamRZ 2008, S. 14563 f.; Brandenburg.OLG U.v. 12.09.2006 - 10 UF 96/06 - juris - OLG Schleswig U.v. 16.09.2003 - 8 UF 110/02 - juris; OLG Stuttgart U.v. 11.08.1999 - 15 UF 131/99 - juris).
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